Thomas MinderMeine Voten im StänderatKommentar schreiben

Tagungsorte für Generalversammlungen im Ausland widersprechen dem Territorialitätsprinzip. Artikel 701b OR ist deshalb zu streichen.

In der damaligen Zusatzbotschaft des Bundesrates zur Aktienrechtsrevision war noch zu lesen: „Bei der Teilnahme an der Generalversammlung handelt es sich um ein fundamentales Aktienrecht. Würde für die Durchführung einer rein elektronischen Generalversammlung“ – das müssen wir auch ins Spiel bringen – „ein einfacher oder qualifizierter Mehrheitsbeschluss genügen, könnten Aktionäre, die über keinen Zugang zum Internet verfügen, dauerhaft an der Generalversammlung, an der Teilnahme an einer Generalversammlung, gehindert werden. Eine entsprechende faktische Einschränkung der Rechtsstellung einzelner Aktionärinnen oder Aktionäre kann nicht hingenommen werden.“ Der Bundesrat war also der virtuellen Generalversammlung gegenüber sehr skeptisch eingestellt. Zu Recht wies er darauf hin, dass zumindest für den Zugang zur alljährlichen Generalversammlung – oftmals noch der einzige Kontakt der Aktionäre zu ihrer Gesellschaft – keine unnötigen Hürden aufzustellen seien.

Quelle und vollständiges Transkript (parlament.ch)

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