Thomas MinderMeine Voten im StänderatKommentar schreiben

„Fiskalische und finanzielle Interessen der Gemeinde sind durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde und das Kinder- und Erwachsenenschutzrecht nicht geschützt. Dennoch bejahte das Bundesgericht unter dem früheren Recht eine Legitimation des Gemeinwesens. Eine Gemeinde konnte damals Beschwerde erheben gegen Verfügungen der damaligen Vormundschaftsbehörde. Seit der Einführung der Kesb hat sich an dieser Legitimationsvoraussetzung eigentlich nichts geändert. Daher müsste diese Rechtsprechung weiterhin Geltung haben. Auch das Parlament ging, als es im Dezember 2008 dieses Gesetz erliess, davon aus, dass die Gemeinden nach wie vor eine Beschwerdebefugnis haben.“

Quelle und vollständiges Transkript (parlament.ch)

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