Thomas MinderAllgemeinKommentar schreiben

Im Zuge der Einwanderung aus fremden Kulturkreisen gibt es leider auch in der Schweiz zunehmend Fälle von Kinderehen. Dabei handelt es sich um Eheschliessungen, bei denen (zumeist) die Ehegattin minderjährig ist, was nach Schweizer Recht verboten ist. In vielen Fällen wird sogar das sexuelle Schutzalter unterschritten (16 Jahre). Alleine im Kanton Zürich werden mehr als 90 Kinderehen jedes Jahr registriert (siehe SRF-Beitrag)!

Die Rechtsfolge eine Kinderehe ist heute lediglich, dass die Ehe in der Regel für ungültig erklärt wird. Strafbar ist sie nur dann, wenn sie als Zwangsheirat qualifiziert wird.
Minderjährige sind jedoch leichter beeinflussbar, können die Folgen ihrer Entscheidungen nur schwer abschätzen und stehen in der Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis, entweder gegenüber ihrem Ehepartner oder ihren gesetzlichen Vertretern, welche die Kinderehe mitarrangieren.

Ich habe daher (im Rahmen der hängigen Strafrahmenharmonisierung) einen Änderungsantrag eingereicht: Bei Eheschliessungen, bei denen der Ehepartner weniger als 18 Jahre alt ist, soll von Gesetzes wegen vermutet werden, dass der Straftatbestand der Zwangsheirat erfüllt ist.

Fanden Sie den Artikel lesenswert? Teilen Sie ihn mit Ihrem Netzwerk:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert