Thomas MinderMeine Voten im StänderatKommentar schreiben

Erlauben Sie mir eine Bemerkung, obwohl es bei diesem Passus keine Minderheit hat, aber – Sie haben es gehört – eine Differenz zum Nationalrat, und zwar eine wesentliche.

Es war vor exakt sieben Jahren, als die angenommene Abzocker-Initiative zu einer Verfassungsnovelle betreffend Vergütungsexzesse führte. Das kennen Sie alles. Es ist zwar schon lange her, doch es ist wichtig zu unterstreichen, dass wir es hier bei Artikel 735c mit einer Verfassungsbestimmung zu tun haben. Das gilt für alle drei Differenzen bei den drei Ziffern 2bis, 2ter und 4. Es ist zu beachten, dass hier eine verfassungsmässige Grundlage, also ein verfassungsmässiger Umsetzungsauftrag, vorliegt, dem zu folgen ist, egal, ob man ihn nun politisch goutiert oder nicht. Ich danke jedenfalls der Kommission für Rechtsfragen, dass sie hier dem Nationalrat geschlossen Stirn bietet und diese drei Abgangsentschädigungsverbote aufrechterhalten will.

Um welche drei Entschädigungsexzesse geht es? Es geht erstens um Ziffer 2bis: Entschädigungen für den Fall eines Kontrollwechsels. Dazu hat es in den letzten Jahren grosse Diskussionen in Bezug auf verschiedene Firmen gegeben. Solche Entschädigungen müssen unter die verbotenen Abgangsentschädigungen subsumiert werden, und dies muss explizit festgehalten werden. Eigentlich ist auch der Bundesrat dieser Meinung. Das Bundesamt für Justiz hielt dazu 2013 im erläuternden Bericht zum Vorentwurf zur Verordnung gegen die Abzockerei fest: „Deshalb sind auch Abgangsentschädigungen an das oberste Management für den Fall eines Kontrollwechsels unzulässig.“ Die Kommission ist der Meinung, es sei explizit klarzustellen, dass es sich hier um eine verpönte Art von Abgangsentschädigung handelt.

Quelle und vollständiges Transkript (parlament.ch)

Fanden Sie den Artikel lesenswert? Teilen Sie ihn mit Ihrem Netzwerk:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert